Sitemap Links kontakt


BaZ-News:
txt@michaelheim

Navigation

Web-Exklusiv
Bali nach den Bomben

Dossiers:
Dossier Kinos/Filmwirtschaft
Recherchen über die Suisa
Recherchen zu White Plaza
Alles zum Thema Swift/CIA

Basler Zeitung:
PostFinance prüft Gelbe Kredite
Die UBS will nicht mehr gratis...
Immer wieder Mozarts kleine Nachtmusik
Heidi, komm raus (WEF 06)
Manager, aufs Glatteis geführt (WEF 06)
Kinobaustelle Basel
Die Fasnacht abschaffen
Mehr Easy für Basel
"Kein offizieller Empfang"
Der UBS-Tunnel
0.5 Promille sind zu viel
Klein, unscharf und unterbelichtet
Staatliche Börsenspekulanten
Als die Frauen noch... (Glosse)
Interview mit Franz Humer
Unser Bier in der Regierung
Kreditkarten sind zu teuer
Der Voltaren-Trick
Es ist Safari und keiner geht...
Interview mit Harald Nedwed
Kinos in Basel: Viele Besucher, hohe Preise
Graumarkt bedroht WIR-System
Gemeinschaft der Steigerer
Doppelwandige Öltanker
Interview mit Heinz Zimmermann

Fotomagazin zum JKF 2000
Editorial

Aargauer Zeitung:
Hacker und Abstürze
Kino Royal
S isch im Fluss
Fahne der Stadt Kleinbasel

Pepperoni:
Rumänien (Metareportage)
Stierkampf
Basel Chiasso retour*
Ein Engel für Basel

Gezetera online:
Expedition in die Welt der schwarzen Brillen
Wir haben die Swissair herunter geholt
Diskriminierung - was ist das?

Unveröffentlichte Arbeiten:
Gelbe Folklore

Reportagen und Berichte (nur online)
Herbstmesse Basel (Bilder)
Tunesien (Story)
Schottland (Reisführer)
Wales (Reisführer)
Kreta (Story)
New Orleans (Reiseführer)
New York (Reiseführer)
Basel (Reiseführer)
Gurnigel (Reportage)


 

Quelle: Basler Zeitung
© Basler Zeitung ;20.07.2006 ; Seite 7 schweiz

Der Bundesanwalt müsste ermitteln
Swift-Verantwortliche haben sich in der CIA-Affäre strafbar gemacht, sagt Strafrechtler Niggli

Michael Heim
Das Schweizer Gesetz verbietet, geheime Daten an fremde Staaten zu übergeben. Es könnte gegen die Swift-Aufsichtsräte angewandt werden, die von der Kooperation mit der CIA gewusst haben. Juristen fordern den Bundesanwalt zum Handeln auf.

Die Sache sei gegessen, hört man aus der Verwaltung in Bern. Man sehe keinen Anlass für irgendwelche Schritte, lässt auch die Bankiervereinigung verlauten. Und im Einklang teilen die Schweizer Banken mit: «Kein Problem, das Bankgeheimnis ist sicher.» Die Affäre um die in der Nähe von Brüssel ansässige Organisation Swift, welche amerikanische Geheimdienste mit Daten über internationale Geldüberweisungen beliefert, scheint folgenlos zu bleiben.

STRAFTATBESTAND. Doch jetzt regt sich Widerstand. «Ich staune, dass das alles so gelassen hingenommen wird», sagt ein Wirtschaftsanwalt einer renommierten Basler Kanzlei, der nicht namentlich genannt werden will. Seiner Ansicht nach wird mit der Kooperation Artikel 273 des Strafgesetzbuches (wirtschaftlicher Nachrichtendienst) verletzt. Der Jurist ist sich sicher: «Der Bundesanwalt hat keinen Spielraum, er muss ermitteln.»

Der Gesetzesartikel besagt, dass sich strafbar macht, wer «fremden amtlichen Stellen» wie der CIA Geschäftsgeheimnisse zugänglich macht. Das Strafgesetz regelt zudem in einem anderen Artikel, dass es in diesem Fall keine Rolle spielt, ob die Tat in der Schweiz oder im Ausland geschehen ist.

IN DER PFLICHT. Grundsätzlich könnten alle Swift-Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. Weil aber kaum ein anderer Staat seine Einwohner im Rahmen eines Nachrichtendienst-Prozesses an die Schweiz ausliefern würde, wäre es sinnvoll, sich auf die Schweizer im Aufsichtsrat zu konzentrieren. Diese Haltung vertritt Marcel Niggli, Strafrechtsprofessor an der Universität Freiburg.

Betroffen wären nach dieser Lesart UBS-Manager Stephan Zimmermann und Yves Maas von der Credit Suisse. Sie wussten vom Abkommen mit der CIA und tragen als Aufsichtsräte eine Mitverantwortung.

Weil es sich dabei um ein Offizialdelikt handle, müsste der Bundesanwalt von sich aus ermitteln, stellt Niggli fest. «Dass da etwas sein könnte, liegt auf der Hand», findet er. «Die Bundesanwaltschaft müsste ein Verfahren einleiten - zumindest eine Voruntersuchung.»

EIN ANDERES GEHEIMNIS. Anders sieht das die Bundesanwaltschaft. Es gebe keine Untersuchung im Zusammenhang mit Swift, sagt Pressesprecherin Jeannette Balmer. Und es werde auch keine geben. Ihre Begründung: Die Tat sei erstens nicht in der Schweiz erfolgt, und zweitens handle es sich beim Bankgeheimnis nicht um ein «Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis», wie es im Gesetz formuliert ist.

Niggli widerspricht. Wenn Schweizer Interesse geltend gemacht wird, könne das Gesetz bei im Ausland geschehenen Taten angewendet werden, sagt er. Auch die Definitionsfrage sieht er anders: «Auch wenn das Bankgeheimnis kein Produktionsgeheimnis im engeren Sinne ist, kann man im weiteren Sinne vom Zutreffen dieser Bedingung ausgehen.»

Das ist auch die Lehrmeinung, die Professorin Christine Hirszowicz von der Universität Zürich in ihrem Lehrbuch «Schweizerische Bankpolitik» festgehalten hat: «Wird das Bankgeheimnis als besonderes Geschäftsgeheimnis zugunsten einer ausländischen Organisation (...) verletzt, macht sich der Täter wegen Verletzung von Art. 273 strafbar.» Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, der Ausdruck Geschäftsgeheimnis umfasse «alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse» bestehe.

Marcel Niggli erkennt allerdings eine Schwierigkeit, nach Artikel 273 gegen die Swift-Vertreter vorzugehen. Inzwischen wurde bestätigt, dass nicht nur die Swift-Aufsichtsräte, sondern auch die Eidgenössische Bankenkommission, die Nationalbank und die Schweizer Regierung seit Jahren von der Kooperation mit der CIA gewusst haben. «Wenn ich als Mitglied des Swift-Gremiums weiss, dass die offizielle Schweiz dieses Handeln deckt, wird es schwer, mir einen Vorsatz auf Geheimnisverrat nachzuweisen», sagt Niggli. Schliesslich müsse man in der Regel davon ausgehen können, dass offizielle Staatsvertreter nicht gegen den eigenen Staat handelten.

EINZELFÄLLE. Zu Verurteilungen wegen des Verrats von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen kommt es selten. Einige Fälle bleiben aber in Erinnerung. In den 70er Jahren hatte der britische Manager Stanley Adams die EG-Wettbewerbsbehörden über marktwidriges Verhalten seines Arbeitgebers (Roche) informiert. Roche hatte ihre Marktmacht im Vitamin-Geschäft dazu ausgenützt, Kunden unter Druck zu setzen. Es kam zu einer Busse gegen den Basler Pharmakonzern.

Die Schweiz verhaftete Adams in der Folge wegen verbotenen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten nach Artikel 273, liess ihn aber gegen Kaution frei. Adams wurde zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt. Auch damals war die Tat nicht in der Schweiz geschehen. Adams hatte die EG-Beamten im Ausland mit Informationen versorgt.